22.11.2024 | GESCHAFFT! 7statt19 gilt ab 1. Januar 2025
Am 22. November 2024 fand die 1049. Sitzung des Bundesrates statt. Gleich zu Beginn hatte die Länderkammer über das Jahressteuergesetz abzustimmen, das bereits am 18. Oktober vom Deutschen Bundestag angenommen worden ist.
Der Bundesrat hat auf der Sitzung dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt:
Ab dem 1. Januar 2025 gilt der ermäßgte MwSt.-Satz von 7% für den gewerblichen Kunstverkauf
Damit wird die Wiedereinführung der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Verkäufen von Kunstwerken durch den gewerblichen Kunsthandel ab 2025 endlich Realität! Die Ungleichbehandlung von Künstlern und Galerien nimmt nach geschlagenen elf Jahren ein Ende – und auch die Ungleichbehandlung des Kunstmarktes gegenüber anderen Sparten der Kulturwirtschaft.
Wir freuen uns sehr für alle Galerien und Kunsthändler, vor allem aber für unsere Mitglieder! Ihr Gemeinsinn hat die Basis dafür gebildet, dass sich der BVDG seit 2014 für die Wiedereinführung der 7% engagieren konnte.
Über die Wermutstropfen hatten wir zuletzt auf unserer Mitgliederversammlung im Oktober in Leipzig berichtet:
– Kunstwerke, die via Belichtungstechniken hergestellt wurden – wie Fotografien, Serigrafien, Offsets, Videos sowie Lichtkunstwerke sind ungeachtet ihrer künstlerischen Qualität weiterhin nicht steuerbegünstigt. Dies galt auch schon vor 2014.
– Eine Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände kann nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlag (Änderung UstG § 25a Abs. 7, Nr. 1c - neu).
– Die Steuerermäßigung für den gewerblichen Kunstverkauf wurde in einigen anderen europäischen Ländern offenbar nicht umgesetzt, obwohl die EU-Richtlinie zur Änderung der Mehrwertsteuersätze von April 2022 dies grundsätzlich ermöglicht. Hierüber können wir erst im neuen Jahr berichten, wenn uns genauere Informationen vorliegen.
Für Ihre Steuerberater und alle, die es ganz genau wissen wollen: Hier der Link zum Hochladen des heute verabschiedeten Jahressteuergesetzes 2024: https://www.bundesrat.de/drs.html?id=529-24
Die entscheidende Stelle findet sich auf Seite 60, Punkt 5 zu § 12 Absatz 2.
Bis zum Jahresende sollte der sogenannte „Anwendungserlass“ erscheinen. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter zwecks bundeseinheitlicher Verwaltung von steuerlichen Neuregelungen. Dieses Schreiben ist auch für die Steuerberater maßgeblich.
Der lange Weg hat sich gelohnt!
